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§ 51f KomWO - Stimmzettelumschläge, Wahlbriefumschläge

Bibliographie

Titel
Kommunalwahlordnung
Amtliche Abkürzung
KomWO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2806

(1) Bei der Briefwahl muss sich die Farbe der Stimmzettelumschläge für kommunale Wahlen deutlich von der weißen Farbe des Stimmzettelumschlags für die Parlamentswahl (§ 38 Absatz 3 EuWO, § 45 Absatz 3 BWO, § 28 Absatz 3 Satz 1 LWO) und der blauen Farbe des Stimmzettelumschlags für die Volksabstimmung (§ 8 Absatz 3 Satz 1 StO) unterscheiden.

(2) Abweichend von § 24 Absatz 4 Satz 3 sind die Wahlbriefumschläge für kommunale Wahlen von auffallender gelber Farbe. Auf den Wahlbriefumschlag (Anlage 13) werden unter das Wort "Wahlbrief " zusätzlich die Wörter "für die kommunale Wahl" gesetzt. Werden die Wahlbriefumschläge für die Parlamentswahl mitbenutzt (§ 38 Absatz 4 Satz 2 EuWO, § 45 Absatz 4 Satz 2 BWO, § 28 Absatz 3 Satz 6 LWO), richten sich Farbe und Beschriftung jeweils nach der Europawahlordnung, der Bundeswahlordnung oder der Landeswahlordnung. In dem Wahlschein (Anlage 1) und dem Stimmzettelumschlag für die Briefwahl (Anlage 12) wird jeweils das Wort "hellroten" durch das Wort "gelben" ersetzt.