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§ 28 LWO - Stimmzettel, Umschläge

Bibliographie

Titel
Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Landtagswahlgesetzes (Landeswahlordnung - LWO)
Amtliche Abkürzung
LWO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
1113

(1) Der Kreiswahlleiter hat die amtlichen Stimmzettel, Stimmzettelumschläge für die Briefwahl und Wahlbriefumschläge zu beschaffen. Zur Verwendung von Stimmzettelschablonen wird die rechte obere Ecke des Stimmzettels gelocht oder abgeschnitten. Muster der Stimmzettel werden unverzüglich nach ihrer Fertigstellung vom Kreiswahlleiter dem Landeswahlleiter übermittelt sowie den Blindenvereinen, die ihre Bereitschaft zur Herstellung von Stimmzettelschablonen erklärt haben, zur Verfügung gestellt. Der Landeswahlleiter kann Anordnungen zur Vereinheitlichung der Stimmzettel treffen.

(2) Der Stimmzettel nach dem Muster der Anlage 2 enthält im Kopf die Bezeichnung "Amtlicher Stimmzettel für die Wahl zum Landtag von Baden-Württemberg am ...", die Angabe von Nummer und Name des Wahlkreises sowie den Hinweis, dass jeder Wähler jeweils nur eine Stimme für einen Kreiswahlvorschlag und für eine Landesliste hat. Der Stimmzettel enthält nach dem Muster der Anlage 2 je in der Reihenfolge und unter der Nummer ihrer Bekanntmachung

  1. 1.

    für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe des Familiennamens, Vornamens (Rufname), Berufs oder Standes und des Wohnortes (Hauptwohnung) des Bewerbers und Ersatzbewerbers sowie des Namens der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung und Zusatzbezeichnung verwendet, auch diese, oder des Kennworts "Einzelbewerber" bei Kreiswahlvorschlägen von Einzelbewerbern und rechts von dem Namen jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung; bei einem Nachweis nach § 27 Absatz 1 Satz 4 ist anstelle des Wohnortes (Hauptwohnung) der Ort der Erreichbarkeitsanschrift anzugeben,

  2. 2.

    für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die zugelassenen Landeslisten unter Angabe des Namens der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung und Zusatzbezeichnung verwendet, auch diese, sowie des Familiennamens und Vornamens (Rufname) der ersten fünf Listenbewerber und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung.

Zusätzlich können nur ein eingetragener Doktorgrad (§ 5 Absatz 2 Nummer 3 des Personalausweisgesetzes, § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des Passgesetzes) und ein eingetragener Ordens- oder Künstlername (§ 5 Absatz 2 Nummer 12 des Personalausweisgesetzes, § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 des Passgesetzes) angegeben werden. Familiennamen sind vollständig anzugeben. Jeder Wahlkreisbewerber und jede Landesliste erhält ein abgegrenztes Feld. Das Papier muss so beschaffen sein, dass nach Kennzeichnung und Faltung durch den Wähler andere Personen nicht erkennen können, wie er gewählt hat. Die Stimmzettel müssen in jedem Wahlkreis von gleicher Farbe und Beschaffenheit sein.

(3) Die für die Briefwahl bestimmten Stimmzettelumschläge müssen von weißer Farbe, blickdicht und gummiert sein; sie sollen dem Muster der Anlage 3 entsprechen sowie für den Zuständigkeitsbereich eines Briefwahlvorstands von einheitlicher Größe und Beschaffenheit sein. Bei zeitgleicher Durchführung von Wahlen oder Abstimmungen dürfen die Stimmzettelumschläge der Landtagswahl nicht für die anderen Wahlen oder Abstimmungen mitbenutzt werden. Die Stimmzettelumschläge der Landtagswahl sollen sich von den Stimmzettelumschlägen zeitgleicher Wahlen oder Abstimmungen farblich unterscheiden. Ist eine farbliche Unterscheidung nicht möglich, sind Unterscheidungsmerkmale auf den Stimmzettelumschlägen der Landtagswahl anzubringen. Die Wahlbriefumschläge müssen von roter Farbe (helles Rot) und gummiert sein; sie sollen dem Muster der Anlage 4 entsprechen. Bei zeitgleicher Durchführung von Wahlen oder Abstimmungen dürfen die Wahlbriefumschläge der Landtagswahl mitbenutzt werden.