§ 44a FischG - Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft
Bibliographie
- Titel
- Fischereigesetz für Baden-Württemberg (FischG)
- Amtliche Abkürzung
- FischG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 793
(1) Zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet der Aquakultur und der Binnenfischerei (§ 1a) kann das Ministerium durch Rechtsverordnung Bestimmungen treffen über
- 1.
die Erfassung von Informationen über gewerbsmäßige Fangtätigkeiten, insbesondere zur Erstellung von Verzeichnissen
- a)
aller Fischereifahrzeuge und gewerbsmäßiger Akteure und Fischer sowie
- b)
aller Einrichtungen oder anderen von den Mitgliedstaaten zugelassenen Stellen oder ermächtigten Personen, die die Erstvermarktung von Erzeugnissen der Binnenfischerei und der Aquakultur durchführen,
- 2.
Nachweise über den Fang und die Abgabe von Binnenfischen,
- 3.
Verbote oder Einschränkungen des gewerbsmäßigen Fangs und der Erstvermarktung bestimmter Fischarten.
(2) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.