Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 63 BauO LSA - Baugenehmigungsverfahren

Bibliographie

Titel
Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauO LSA)
Amtliche Abkürzung
BauO LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
213.37

Bei genehmigungsbedürftigen baulichen Anlagen, die nicht unter § 62 fallen, prüft die Bauaufsichtsbehörde die

  1. 1.

    Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 29 bis 38 des Baugesetzbuches,

  2. 2.

    Einhaltung der Anforderungen dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften und

  3. 3.

    Einhaltung der anderen öffentlich-rechtlichen Anforderungen, soweit wegen der Baugenehmigung diesbezüglich eine Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entfällt oder ersetzt wird.

§ 65 bleibt unberührt.