§ 62 BauO LSA - Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren
Bibliographie
- Titel
- Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauO LSA)
- Amtliche Abkürzung
- BauO LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 213.37
(1) Die Bauaufsichtsbehörde prüft bei
- 1.
Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3,
- 2.
sonstigen Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2,
- 3.
sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind,
- 4.
Nebengebäuden und Nebenanlagen zu Bauvorhaben nach den Nummern 1 bis 3 und
- 5.
Werbeanlagen,
ausgenommen Sonderbauten,
- a)
die Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 29 bis 38 des Baugesetzbuches,
- b)
beantragte Abweichungen nach § 66 Abs. 1 und 2 Satz 2,
- c)
die Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Bebauung der Grundstücke mit Gebäuden nach § 4, die Abstandsflächen und Abstände nach § 6 und die Verwendung gemeinsamer Bauteile für mehrere bauliche Anlagen nach § 12 Abs. 2 sowie
- d)
die Einhaltung anderer öffentlich-rechtlicher Anforderungen, soweit wegen der Baugenehmigung diesbezüglich eine Entscheidung nach anderen öffentlich- rechtlichen Vorschriften entfällt oder ersetzt wird.
§ 65 bleibt unberührt.
(2) Bei Anlagen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/2001 fallen, ist über den Bauantrag innerhalb eines Jahres nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen bei der zuständigen Behörde zu entscheiden; die Bauaufsichtsbehörde kann diese Frist gegenüber dem Antragsteller aus wichtigem Grund um bis zu einem Jahr verlängern. Der Antrag gilt als genehmigt, wenn über ihn nicht innerhalb der nach Satz 1 maßgeblichen Frist entschieden worden ist.