§ 21a AG-SGB XII M-V - Datenübermittlung und Datenverarbeitung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Landesausführungsgesetz SGB XII - AG-SGB XII M-V)
- Amtliche Abkürzung
- AG-SGB XII M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 860-7
(1) Die Übermittlung hat in verschlüsselter Form über ein elektronisches Übermittlungsverfahren zu erfolgen, das den Vorgaben des IT-Grundschutzes und der technischen Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik entspricht und dessen Datenschutzkonformität anhand des Standard-Datenschutzmodells festgestellt worden ist.
(2) Die Verarbeitung der nach § 21 erhobenen personenbezogenen Daten und der besonderen Kategorien personenbezogener Daten ist abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) zulässig, soweit dies zur Wahrnehmung der fachaufsichtlichen Aufgaben der obersten Landessozialbehörde erforderlich ist.
(3) Eine Verarbeitung der Daten zu anderen als den in Absatz 2 genannten Zwecken ist unzulässig. Die Daten dürfen jedoch für weitere im öffentlichen Interesse liegende Zwecke der obersten Landessozialbehörde, des Finanzministeriums sowie der Sozialämter der Landkreise und kreisfreien Städte anonymisiert und anonymisiert weiterverarbeitet werden.
(4) Jeder Zugriff auf personenbezogene Daten und der besonderen Kategorien personenbezogener Daten ist vollständig zu protokollieren.
(5) Die verarbeiteten personenbezogenen Daten und der besonderen Kategorien personenbezogener Daten sind spätestens 5 Jahre nach ihrer Erhebung zu löschen. Anstelle der Löschung ist eine Anonymisierung zulässig.