§ 21 AG-SGB XII M-V - Datenerhebung zur Aufgabenerfüllung und Kostenentwicklung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Landesausführungsgesetz SGB XII - AG-SGB XII M-V)
- Amtliche Abkürzung
- AG-SGB XII M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 860-7
Im Rahmen der Umsetzung der Regelungen des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und dieses Gesetzes sind die Sozialhilfeträger und die zentrale Stelle der Eingliederungs- und Sozialhilfeträger verpflichtet, fortlaufend Daten, personenbezogene Daten und besondere Kategorien personenbezogener Daten zu erheben und an die oberste Landessozialbehörde zu übermitteln. Die Daten müssen geeignet sein, Nachweis insbesondere über die Erreichung der Ziele nach § 1, die Mängelfreiheit der Meldungen nach § 18 Absatz 1 und 2, die Ausübung der Steuerungsverantwortung der Sozialhilfehilfeträger sowie die Kostenentwicklung im Bereich der Sozialhilfe zu führen. Das Nähere zu dem erforderlichen Steuerungsmodell sowie den in Satz 1 benannten zu erhebenden und zu übermittelnden Daten und Informationen, ihren einheitlichen Grundlagen, zum Erhebungsverfahren, zur Übermittlung und zur Auswertung der übermittelten Daten und die Verantwortlichkeit für die jeweiligen Systeme und Verarbeitungsschritte regelt das für Soziales zuständige Ministerium als oberste Landessozialbehörde im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und unter Berücksichtigung einer gemeinsam mit den Sozialhilfeträgern und deren zentraler Stelle durchzuführenden Abstimmung über die jeweiligen Einzelheiten durch Rechtsverordnung. Die Rechtsverordnung kann ab 2026 als Folge einer unterlassenen, nicht rechtzeitigen, unvollständigen oder unrichtigen Datenübermittlung einen Einbehalt von bis zu zehn Prozent der Erstattungen des Landes nach den §§ 17 bis 19 regeln. Die Rechtsverordnung kann ab 2026 als Folge einer unterlassenen, nicht rechtzeitigen, unvollständigen oder unrichtigen Datenübermittlung einen Einbehalt von bis zu zehn Prozent der Erstattungen des Landes nach den §§ 17 bis 19 regeln.