§ 8 LBG - Stellenausschreibung, Auswahlentscheidung, Feststellung der gesundheitlichen Eignung
Bibliographie
- Titel
- Landesbeamtengesetz (LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1
(1) Die Bewerberinnen und Bewerber sind durch Stellenausschreibung zu ermitteln. Davon abweichend ist eine Stellenausschreibung nicht erforderlich, sofern Stellen mit Beamtinnen oder Beamten besetzt werden sollen, die auf Grund einer öffentlichen Stellenausschreibung bereits als angestellte Dienstkräfte im unmittelbaren oder mittelbaren Berliner Landesdienst tätig sind und denen die Aufgaben der jeweiligen Stelle bereits vor der Begründung des Beamtenverhältnisses als angestellte Dienstkraft übertragen wurden. Weitere allgemeine Ausnahmen kann die für grundsätzliche allgemeine beamtenrechtliche Angelegenheiten zuständige Senatsverwaltung durch Verwaltungsvorschriften regeln; bisherige allgemeine Ausnahmeentscheidungen bleiben bis zu dieser Regelung wirksam. Über darüberhinausgehende Ausnahmen im Einzelfall entscheidet der Landespersonalausschuss. Für die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber gelten die Kriterien des § 9 des Beamtenstatusgesetzes. Die Bestimmungen des Landesgleichstellungsgesetzes bleiben unberührt.
(2) Die gesundheitliche Eignung für die Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in ein anderes Beamtenverhältnis mit dem Ziel der späteren Verwendung im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ist auf Grund eines ärztlichen Gutachtens einer von der Dienstbehörde bestimmten Ärztin oder eines von der Dienstbehörde bestimmten Arztes festzustellen. Soll ein bestehendes Beamtenverhältnis in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in ein anderes Beamtenverhältnis mit dem Ziel der späteren Verwendung im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit umgewandelt werden, so gilt Satz 1 entsprechend. § 45 gilt entsprechend.
(3) Auf ein ärztliches Gutachten kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 vor Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Probe verzichtet werden, wenn die gesundheitliche Eignung bereits für die Berufung in ein unmittelbar vorangegangenes Beamtenverhältnis auf Widerruf festgestellt worden ist und sich während des Beamtenverhältnisses auf Widerruf keine Anhaltspunkte für gesundheitliche Beeinträchtigungen ergeben haben. Absatz 2 Satz 1 findet keine Anwendung, wenn eine Richterin auf Lebenszeit oder ein Richter auf Lebenszeit in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in ein anderes Beamtenverhältnis mit dem Ziel der späteren Verwendung im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen werden soll.