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§ 9 BeamtStG - Kriterien der Ernennung

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz - BeamtStG)
Amtliche Abkürzung
BeamtStG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2030-1-9

Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.