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§ 4 LAufnG - Durch die Landkreise und kreisfreien Städte aufzunehmender Personenkreis

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Aufnahme von Flüchtlingen, spätausgesiedelten und weiteren aus dem Ausland zugewanderten Personen im Land Brandenburg sowie zur Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes (Landesaufnahmegesetz - LAufnG) 
Amtliche Abkürzung
LAufnG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
830-6

(1) Die Aufnahmeverpflichtung der Landkreise und kreisfreien Städte erstreckt sich auf:

  1. 1.

    spätausgesiedelte Personen und die mit ihnen durch Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft Verbundenen und Abkömmlinge, soweit sie die Voraussetzungen des § 7 Absatz 2 des Bundesvertriebenengesetzes erfüllen, sowie Familienangehörige von spätausgesiedelten Personen, die, ohne die Voraussetzungen des § 7 Absatz 2 des Bundesvertriebenengesetzes zu erfüllen, gemeinsam mit spätausgesiedelten Personen eintreffen und nach § 8 Absatz 2 des Bundesvertriebenengesetzes im Einzelfall in das Verteilungsverfahren einbezogen werden;

  2. 2.

    Ausländerinnen und Ausländer,

    1. a)
    2. b)

      die über eine Aufnahmezusage des Bundes nach § 22 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes verfügen,

    3. c)

      denen durch die oberste Landesbehörde eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes erteilt wird,

    4. d)

      denen nach § 23 Absatz 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis erteilt wird,

    5. e)

      denen eine Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes erteilt wird,

    6. f)

      denen das Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes zuerkannt wurde,

    7. g)

      denen aus humanitären Gründen nach § 25 Absatz 3 in Verbindung mit § 60 Absatz 7 des Aufenthaltsgesetzes eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird,

    8. h)

      denen nach § 25 Absatz 4 oder 5 des Aufenthaltsgesetzes eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird oder

    9. i)

      denen eine Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit § 60c des Aufenthaltsgesetzes (Ausbildungsduldung) oder § 60a Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit § 60d des Aufenthaltsgesetzes (Beschäftigungsduldung) erteilt wird.

(2) Ausländerinnen und Ausländer, die nach Maßgabe des § 4 in der bis zum 19. Dezember 2025 geltenden Fassung den Landkreisen und kreisfreien Städten zugewiesen und von diesen aufgenommen wurden, verbleiben im Zuständigkeitsbereich des jeweiligen Landkreises oder der jeweiligen kreisfreien Stadt.