Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 34 NLWO - Vorprüfung der Landeswahlvorschläge

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Landeswahlordnung (NLWO)
Amtliche Abkürzung
NLWO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11210010600000

1Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter vermerkt auf jedem Landeswahlvorschlag den Tag des Eingangs und am letzten Tag der Einreichungsfrist zusätzlich die Uhrzeit. 2§ 29 Abs. 1 Sätze 2 und 3 sowie Abs. 4 gilt entsprechend.