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§ 29 NLWO - Vorprüfung der Kreiswahlvorschläge

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Landeswahlordnung (NLWO)
Amtliche Abkürzung
NLWO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11210010600000

(1) 1Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter vermerkt auf jedem Kreiswahlvorschlag den Tag des Eingangs und am letzten Tag der Anzeigefrist zusätzlich die Uhrzeit. 2Sie oder er prüft unverzüglich, ob die eingegangenen Kreiswahlvorschläge vollständig sind und den Erfordernissen des Niedersächsischen Landeswahlgesetzes und dieser Verordnung entsprechen. 3Eine Aufforderung zur Beseitigung von Mängeln nach § 21 Abs. 1 Satz 2 NLWG ist aktenkundig zu machen.

(2) Wird der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter bekannt, dass eine im Wahlkreis vorgeschlagene Bewerberin oder ein im Wahlkreis vorgeschlagener Bewerber noch in einem anderen Wahlkreis vorgeschlagen worden ist, so weist sie oder er die Kreiswahlleiterin oder den Kreiswahlleiter des anderen Wahlkreises auf die Doppelbewerbung hin.

(3) Sofort nach Eingang des Kreiswahlvorschlags teilt die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter die in § 27 Abs. 1 Sätze 2 und 3 bezeichneten Angaben mit.

(4) 1Ruft eine Vertrauensperson des Kreiswahlvorschlags gegen eine Verfügung der Kreiswahlleiterin oder des Kreiswahlleiters im Mängelbeseitigungsverfahren den Kreiswahlausschuss an (§ 21 Abs. 4 NLWG), so hat dieser unverzüglich zu entscheiden. 2Einer Vertrauensperson ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben.