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§ 31 HWaldG - Überleitungsvorschriften

Bibliographie

Titel
Hessisches Waldgesetz (HWaldG)
Amtliche Abkürzung
HWaldG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
86-41

(1) Waldgenossenschaften im Sinne des Gesetzes betreffend Schutzwaldungen und Waldgenossenschaften vom 6. Juli 1875 (Preuß. Gesetzessamml. S. 416) und des Gesetzes über die Forstverwaltung im Volksstaat Hessen vom 16. November 1923 (Hess.Reg.Bl. S. 491) sind den Forstbetriebsvereinigungen gleichgestellt.

(2) § 10 Abs. 2 und 3 des Staatsvertrages über die Vereinigung Waldecks mit Preußen vom 23. März 1928 (Preuß. Gesetzessamml. S. 179) über die Tragung der Verwaltungs- und Beförsterungsbeiträge sowie die Verwertung der Forstanfälle in den Waldungen der Domanialverwaltung des Landkreises Waldeck-Frankenberg ist nicht mehr anwendbar; § 10 Abs. 1 und 4 des Staatsvertrages ist nicht anwendbar, soweit darin Bestimmungen enthalten sind, die § 19 entgegenstehen.

(3) 1Die in der Anlage genannten Bannwalderklärungen gelten als Bestandteil dieses Gesetzes fort. 2Die oberen Forstbehörden werden ermächtigt, diese durch Rechtsverordnung zu ändern oder aufzuheben. 3Für die Änderung oder Aufhebung gilt § 13a Abs. 2 und 3.