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§ 6 LDG M-V - Begriffsbestimmungen

Bibliographie

Titel
Disziplinargesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesdisziplinargesetz - LDG M-V)
Amtliche Abkürzung
LDG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2031-4

Zu den Dienstbezügen im Sinne des Gesetzes gehören die in § 2 Absatz 1 des Landesbesoldungsgesetzes aufgeführten Bezüge. Anwärterbezüge im Sinne des Gesetzes sind die Anwärterbezüge nach § 76 Absatz 2 Satz 1 sowie der Familienzuschlag nach § 76 Absatz 2 Satz 2 des Landesbesoldungsgesetzes. Die Versorgungsbezüge im Sinne des Gesetzes bestimmen sich nach § 2 Absatz 1 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes.