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§ 2 LBesG M-V - Besoldung

Bibliographie

Titel
Besoldungsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbesoldungsgesetz - LBesG M-V)
Amtliche Abkürzung
LBesG M-V
Normtyp
Versicherungsbedingung
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2032-34

(1) Zur Besoldung gehören folgende Dienstbezüge:

  1. 1.

    Grundgehalt,

  2. 2.

    Leistungsbezüge für Professorinnen und Professoren sowie hauptberufliche Leiterinnen, Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen,

  3. 3.

    Familienzuschlag,

  4. 4.

    Zulagen,

  5. 5.

    Vergütungen,

  6. 6.

    Auslandsbesoldung.

(2) Zur Besoldung gehören ferner folgende sonstige Bezüge:

  1. 1.

    Sonstige Zuschläge,

  2. 2.

    Anwärterbezüge,

  3. 3.

    jährliche Sonderzahlungen,

  4. 4.

    vermögenswirksame Leistungen.