§ 45a SchulG M-V - Zuweisung von Schülerinnen und Schülern
Bibliographie
- Titel
- Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- SchulG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 223-6
(1) Eine Grundschule muss mindestens drei, eine Schule nach § 12 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b bis e mindestens vier Jahrgangsstufen führen. Sie ist vom Schulträger vor Beginn des Schuljahres aufzuheben, in dem sie diese Mindestanzahl nicht mehr erreichen wird.
(2) Förderschulen sind vom Schulträger spätestens vor Beginn des Schuljahres aufzuheben, in dem sie keine Schülerinnen und Schüler mehr beschulen werden.
(3) Die zuständige Schulbehörde weist die Schülerinnen und Schüler in den Fällen des Absatzes 1 zum folgenden Schuljahr einer anderen Grundschule oder einer anderen Schule gemäß § 12 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b bis e zu, an der die Schülerinnen und Schüler die gleichen Abschlüsse wie an der bisherigen Schule erreichen können. Die Zuweisung erfolgt unbeschadet einer Regelung nach § 46 Absatz 2 und unabhängig von einer Entscheidung des Schulträgers nach § 108. § 45 Absatz 5 Satz 5 gilt entsprechend.
(4) Über Anträge der Schulträger auf Ausnahmen von den Regelungen der Absätze 1 und 2 entscheidet die oberste Schulbehörde unter Berücksichtigung der Gewährleistung einer zweckmäßigen Schulorganisation und einer ordnungsgemäßen Gestaltung des Unterrichts. Dies gilt auch für den Fall, dass im Verfahren der Aufhebung von Schulen unselbstständige Außen- oder Nebenstellen geführt werden sollen.