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§ 44 LWG - Beschränkung der erlaubnisfreien Benutzung

Bibliographie

Titel
Landeswassergesetz (LWG)
Amtliche Abkürzung
LWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
75-50

(1) Wer in den Fällen des § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG Grundwasser entnehmen, zutagefördern, zutageleiten oder ableiten will oder zu diesem Zweck Bohrungen oder sonstige Bodenaufschlüsse vornimmt, hat dies rechtzeitig vor Beginn der Maßnahme der Behörde anzuzeigen, die nach § 19 für die Erteilung einer Bewilligung oder Erlaubnis zuständig wäre. Das Anzeigeverfahren bestimmt sich nach § 108a. Die nach Satz 1 zuständige Wasserbehörde kann das Vorhaben untersagen, wenn für die Wasserversorgung des Haushalts oder des landwirtschaftlichen Betriebs durch Satzung des Trägers der Wasserversorgung die Benutzung der Einrichtungen zur Wasserversorgung vorgeschrieben und ein Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten möglich ist.

(2) Soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert, kann die obere Wasserbehörde für ihren Zuständigkeitsbereich allgemein oder für einzelne Gebiete durch Rechtsverordnung bestimmen, dass in den Fällen des § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG eine Erlaubnis, eine Bewilligung oder eine Anzeige entsprechend Absatz 1 erforderlich ist.