§ 6 ThürEG - Zulässigkeit der Enteignung für den Ersatz entzogener Rechte
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Enteignungsgesetz (ThürEG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürEG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 214-1
Die Enteignung zu dem Zweck, durch Enteignung entzogene Rechte durch neue Rechte zu ersetzen, ist nur zulässig, soweit der Ersatz in diesem Gesetz vorgesehen ist. Sollen nach § 12 Abs. 2 Satz 3 Grundstücke in Anspruch genommen werden, die nicht dem Enteignungsbegünstigten gehören, so gilt § 5 Abs. 1 und 2 sinngemäß.