§ 5 ThürEG - Zulässigkeit der Ersatzlandenteignung
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Enteignungsgesetz (ThürEG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürEG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 214-1
(1) Die Enteignung von Grundstücken zur Entschädigung in Land (Ersatzland) ist nur zulässig, wenn
- 1.
die Entschädigung eines Eigentümers nach § 14 in Land festzusetzen ist und
- 2.
es dem Enteignungsbegünstigten nicht möglich oder zumutbar ist, geeignetes Ersatzland aus eigenem Grundbesitz bereitzustellen oder freihändig zu angemessenen Bedingungen zu erwerben.
(2) Grundstücke unterliegen nicht der Ersatzlandenteignung, wenn und soweit
- 1.
der Eigentümer oder bei land- oder forstwirtschaftlich oder gewerblich genutzten Grundstücken auch der sonstige Nutzungsberechtigte auf sie mit seiner Berufs- oder Erwerbstätigkeit angewiesen und ihm im Interesse der Erhaltung der Wirtschaftlichkeit seines Betriebes die Abgabe nicht zuzumuten ist,
- 2.
die Grundstücke oder ihre Erträge unmittelbar öffentlichen oder sonstigen in § 2 genannten Zwecken dienen oder zu dienen bestimmt sind oder
- 3.
die Grundstücke mit einem eigengenutzten Eigenheim oder einer eigengenutzten Kleinsiedlung bebaut sind.
(3) Im Außenbereich unterliegen Grundstücke der Ersatzlandenteignung nur, wenn sie land- oder forstwirtschaftlich genutzt werden sollen oder einem nach § 35 Abs. 1 des Baugesetzbuchs zulässigen Vorhaben dienen sollen.
(4) Die Enteignung zum Zwecke der Entschädigung eines Eigentümers, dessen Grundstück zur Beschaffung von Ersatzland enteignet wird, ist unzulässig.