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§ 85 LDG M-V - Ausübung der Disziplinarbefugnisse

Bibliographie

Titel
Disziplinargesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesdisziplinargesetz - LDG M-V)
Amtliche Abkürzung
LDG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2031-4

(1) In Disziplinarverfahren gegen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte und leitende Verwaltungsbeamtinnen und leitende Verwaltungsbeamte gemäß § 142 der Kommunalverfassung nimmt die Rechtsaufsichtsbehörde die Disziplinarbefugnisse der oder des Dienstvorgesetzten wahr. Die oberste Rechtsaufsichtsbehörde tritt an die Stelle der obersten Dienstbehörde.

(2) In Disziplinarverfahren gegen die nach der Kommunalverfassung und dem Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz M-V zu ernennenden Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten nimmt die Rechtsaufsichtsbehörde die Disziplinarbefugnisse der oder des Dienstvorgesetzten wahr. In Gemeinden mit Berufsfeuerwehren übt die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister die Disziplinarbefugnis auch über die zu Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten zu ernennenden ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen aus.. Die oberste Rechtsaufsichtsbehörde tritt an die Stelle der obersten Dienstbehörde.

(3) Die Befugnisse der oder des Dienstvorgesetzten nehmen in Disziplinarverfahren gegen die sonstigen Beamtinnen und Beamten

  1. 1.

    der Gemeinden die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister,

  2. 2.

    der Landkreise die Landrätin oder der Landrat,

  3. 3.

    der Ämter die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher und

  4. 4.

    der Zweckverbände die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher

wahr. Die zuständige Rechtsaufsichtbehörde tritt an die Stelle der obersten Dienstbehörde. Abweichend von § 35 Absatz 3 kann die oberste Dienstbehörde ihre Befugnis zur Verhängung einer Zurückstufung generell oder im Einzelfall auf die zuständige Dienstvorgesetzte oder den zuständigen Dienstvorgesetzten übertragen.

(4) Für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte gelten die Absätze 1 und 3 entsprechend.