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§ 31 HmbDG - Abgabe des Disziplinarverfahrens

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Disziplinargesetz (HmbDG)
Amtliche Abkürzung
HmbDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
2031-1

Hält die oder der Dienstvorgesetzte ihre oder seine Befugnis nach § 34 nicht für ausreichend, führt sie oder er die Entscheidung der oder des höheren Dienstvorgesetzten, der obersten Dienstbehörde oder der für Entlassungen zuständigen Stelle herbei. Die oder der höhere Dienstvorgesetzte, die oberste Dienstbehörde oder die für Entlassungen zuständige Stelle können das Disziplinarverfahren zurückgeben, wenn sie weitere Ermittlungen für geboten oder die Befugnisse der oder des Dienstvorgesetzten für ausreichend halten. Sie können die erforderlichen weiteren Ermittlungen auch selbst durchführen und eine Abschlussentscheidung treffen. Werden weitere Ermittlungen veranlasst, gilt § 23 Absätze 5 bis 9 und § 26 Absatz 4 entsprechend.