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§ 33d NAbgG - Rechnungsprüfung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Niedersächsischen Landtages (Niedersächsisches Abgeordnetengesetz - NAbgG)
Amtliche Abkürzung
NAbgG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11110030000000

1Der Landesrechnungshof ist berechtigt, die Fraktionen zu prüfen. 2Die Prüfung erstreckt sich auf die bestimmungsmäßige und wirtschaftliche Verwendung der Leistungen nach den §§ 31 und 32. 3Die Prüfung kann sich auch auf die sonstige Haushalts- und Wirtschaftsführung erstrecken, soweit es der Landesrechnungshof für seine Prüfung für notwendig hält. 4Die §§ 94 bis 99 der Niedersächsischen Landeshaushaltsordnung finden entsprechende Anwendung. 5Der Landesrechnungshof prüft nicht die Zweckmäßigkeit von Maßnahmen der Fraktionen im Rahmen ihrer Aufgaben.