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§ 32 NAbgG - Weitere Leistungen an Fraktionen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Niedersächsischen Landtages (Niedersächsisches Abgeordnetengesetz - NAbgG)
Amtliche Abkürzung
NAbgG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11110030000000

1Der Haushaltsplan kann vorsehen, dass die Fraktionen neben den Zuschüssen nach § 31 Sach- und Dienstleistungen erhalten. 2§ 31 Abs. 3 gilt entsprechend.