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§ 18b LDSG - Sonstige technische Überwachung

Bibliographie

Titel
Landesdatenschutzgesetz (LDSG)
Amtliche Abkürzung
LDSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2040

Der Einsatz sonstiger technischer Mittel einschließlich der Nutzung von KI-Systemen zur Überwachung des Erhaltungszustands und der Funktionsfähigkeit des Eigentums öffentlicher Stellen und zu öffentlichen Zwecken gewidmeter Gegenstände ist in öffentlich zugänglichen Räumen entsprechend § 18 Absatz 6 und in nicht öffentlich zugänglichen Räumen entsprechend § 18a zulässig. Tonaufnahmen mit personenbezogenen Daten sind so weit wie möglich zu vermeiden; ist dies nicht oder nur mit unzumutbarem Aufwand möglich, sind sie innerhalb von 180 Sekunden automatisch zu löschen.