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§ 18a LDSG - Videoüberwachung nicht öffentlich zugänglicher Räume

Bibliographie

Titel
Landesdatenschutzgesetz (LDSG)
Amtliche Abkürzung
LDSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2040

Die Videoüberwachung nicht öffentlich zugänglicher Räume einschließlich der Nutzung von KI-Systemen zur Überwachung des Erhaltungszustands und der Funktionsfähigkeit des Eigentums öffentlicher Stellen und zu öffentlichen Zwecken gewidmeter Gegenstände ist entsprechend § 18 Absatz 6 zulässig. Der Schutz beschäftigter oder sich im Überwachungsbereich aufhaltender Personen ist durch technische und organisatorische Maßnahmen so weit wie möglich zu gewährleisten; § 15 Absätze 5, 7 und 9 gelten entsprechend.