§ 52 KrO NRW - Verfahren des Kreisausschusses
Bibliographie
- Titel
- Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NRW)
- Amtliche Abkürzung
- KrO NRW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2021
(1) Der Landrat beruft den Kreisausschuss ein und setzt die Tagesordnung fest.
(2) Der Kreisausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
(3) Im Übrigen finden § 28 Abs. 1, Abs. 2 und 3, § 32 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2, § 34 Abs. 2, § 35, § 36, § 37 Abs. 1 und § 41 Abs. 3 Satz 4 bis 10 und Abs. 4 entsprechende Anwendung. Soweit der Kreisausschuss Aufgaben nach § 59 Abs. 1 wahrnimmt, tagt er in nicht öffentlicher Sitzung.