| Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 oder § 49 RVG |
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| Wahlanwalt | gerichtlich bestellter oder beigeordneter Rechtsanwalt |
| 4100 | Grundgebühr | 48,00 bis 432,00 € | 192,00 € |
| (1) Die Gebühr entsteht neben der Verfahrensgebühr für die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall nur einmal, unabhängig davon, in welchem Verfahrensabschnitt sie erfolgt. |
| (2) Eine wegen derselben Tat oder Handlung bereits entstandene Gebühr 5100 ist anzurechnen. |
| 4101 | Gebühr 4100 mit Zuschlag | 48,00 bis 540,00 € | 235,00 € |
| 4102 | Terminsgebühr für die Teilnahme an | | |
| 1. | richterlichen Vernehmungen und Augenscheinseinnahmen, |
| 2. | Vernehmungen durch die Staatsanwaltschaft oder eine andere Strafverfolgungsbehörde, |
| 3. | Terminen außerhalb der Hauptverhandlung, in denen über die Anordnung oder Fortdauer der Untersuchungshaft oder der einstweiligen Unterbringung verhandelt wird, |
| 4. | Verhandlungen im Rahmen des Täter-Opfer-Ausgleichs sowie |
| 5. | Sühneterminen nach § 380 StPO | 48,00 bis 360,00 € | 163,00 € |
| Mehrere Termine an einem Tag gelten als ein Termin. Die Gebühr entsteht im vorbereitenden Verfahren und in jedem Rechtszug für die Teilnahme an jeweils bis zu drei Terminen einmal. |
| 4103 | Gebühr 4102 mit Zuschlag | 48,00 bis 450,00 € | 199,00 € |