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§ 49 RVG - Wertgebühren aus der Staatskasse

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG) 
Amtliche Abkürzung
RVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
368-3

Bestimmen sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert, werden bei einem Gegenstandswert von mehr als 4.000 Euro anstelle der Gebühr nach § 13 Absatz 1 die folgenden Gebühren vergütet:

Gegenstandswert bis ... EuroGebühr ... Euro
5.000319,00
6.000330,00
7.000341,00
8.000352,00
9.000363,00
10.000374,00
13.000389,00
16.000404,00
19.000419,00
22.000434,00
25.000449,00
30.000488,00
35.000527,00
40.000566,00
45.000605,00
50.000644,00
65.000692,00
80.000739,00
über 80.000786,00