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§ 88 GBO - Bekanntmachung der Löschungsankündigung/des Feststellungsbeschlusses

Bibliographie

Titel
Grundbuchordnung
Redaktionelle Abkürzung
GBO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
315-11

(1) Das Grundbuchamt kann den Besitzer von Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldbriefen sowie von Urkunden der in den §§ 1154, 1155 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art zur Vorlegung dieser Urkunden anhalten.

(2) § 40 Abs. 1 und § 41 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist auf die Löschungsankündigung (§ 87 Buchstabe b) und den Feststellungsbeschluss (§ 87 Buchstabe c) mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

  1. a)
    § 184 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden;
  2. b)
    die Löschungsankündigung (§ 87 Buchstabe b) kann nicht öffentlich zugestellt werden;
  3. c)
    der Feststellungsbeschluss (§ 87 Buchstabe c) kann auch dann, wenn die Person des Beteiligten, dem zugestellt werden soll, unbekannt ist, öffentlich zugestellt werden.