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§ 37 HFischG - Schadenverhütende Maßnahmen

Bibliographie

Titel
Hessisches Fischereigesetz (HFischG)
Amtliche Abkürzung
HFischG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
87-49

(1) Wer Anlagen zur Wasserentnahme oder Triebwerke errichtet oder betreibt, hat auf seine Kosten durch geeignete Vorrichtungen das Eindringen von Fischen zu verhindern, sofern das Eindringen zu Schäden an den Fischen führen kann.

(2) Gewässern nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 darf nicht so viel Wasser entzogen werden, dass hierdurch das jeweilige Gewässer als Lebensraum erheblich und dauerhaft geschädigt wird.

(3) Die Verursacherinnen und Verursacher von unvermeidbaren Schädigungen des Fischbestandes durch die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur Wasserentnahme oder Triebwerken oder durch den Entzug von Wasser haben durch geeignete Maßnahmen diese auszugleichen. Die Maßnahmen können von der oberen Fischereibehörde festgesetzt werden. Nach § 8 Abs. 2 des Umweltschadensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2021 (BGBl. I S. 346) festzusetzende Sanierungsmaßnahmen sind dabei zu berücksichtigen und gehen vor. Weitergehende Ansprüche nach anderen Bestimmungen bleiben unberührt.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch § 58 Satz 2 des Gesetzes vom 17. November 2022 (GVBl. S. 576)