Art. 66 AGSG - OrdnungswidrigkeitenBibliographieTitelGesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG)Amtliche AbkürzungAGSGNormtypGesetzNormgeberBayernGliederungs-Nr.86-7-A/GMit Geldbuße kann belegt werden, wer entgegen 1.einer vollziehbaren Anordnung nach Art. 39 Pflegestellen vermittelt, 2.einer vollziehbaren Anordnung nach Art. 40 ein Kind oder einen Jugendlichen oder eine Jugendliche in seiner Familie regelmäßig betreut oder ihm oder ihr Unterkunft gewährt.