Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

Art. 66 AGSG - Ordnungswidrigkeiten

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG)
Amtliche Abkürzung
AGSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
86-7-A/G

Mit Geldbuße kann belegt werden, wer entgegen

  1. 1.

    einer vollziehbaren Anordnung nach Art. 39 Pflegestellen vermittelt,

  2. 2.

    einer vollziehbaren Anordnung nach Art. 40 ein Kind oder einen Jugendlichen oder eine Jugendliche in seiner Familie regelmäßig betreut oder ihm oder ihr Unterkunft gewährt.