Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 37 GtDBwVWehrtechnikVDV - Aufstiegsverfahren

Bibliographie

Titel
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung im Verwendungsbereich Wehrtechnik (GtDBwVWehrtechnikVDV)
Amtliche Abkürzung
GtDBwVWehrtechnikVDV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2030-7-17-4

(1) Die Einstellungsbehörde gibt in einer Ausschreibung die Auswahlverfahren für den Aufstieg bekannt. Es können Auswahlverfahren für die Teilnahme am Vorbereitungsdienst nach § 2 Nummer 2, für die Teilnahme an einer fachspezifischen Qualifizierung nach § 46 der Bundeslaufbahnverordnung und für die Teilnahme an Hochschulausbildungen nach § 47 der Bundeslaufbahnverordnung durchgeführt werden. Auf die Durchführung des an einem zentralen Lehrinstitut stattfindenden Auswahlverfahrens sind die §§ 7 bis 9g entsprechend anzuwenden. Über die Zulassung zum Aufstieg entscheidet die personalbearbeitende Dienststelle. Dabei ist das Ergebnis des Auswahlverfahrens zu berücksichtigen.

(2) Die Einstellungsbehörde gestaltet die berufspraktische Einführung nach § 48 Absatz 1 der Bundeslaufbahnverordnung.