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§ 23 LFischG - Bestehende Verträge

Bibliographie

Titel
Fischereigesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesfischereigesetz - LFischG)
Amtliche Abkürzung
LFischG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
793

(1) Bestehende Verträge über die Ausübung eines Fischereirechts treten sechs Jahre nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes außer Kraft, soweit das Vertragsverhältnis nicht vorher endet.

(2) Absatz 1 gilt nicht für bestehende Verträge, die nach der Feststellung der Fischereibehörde den Bestimmungen des § 3 Abs. 2 und der §§ 13 und 16 Rechnung tragen.