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§ 28 HmbKatSG - Ordnungswidrigkeiten

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Katastrophenschutzgesetz (HmbKatSG)
Amtliche Abkürzung
HmbKatSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
215-1

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine vollziehbare Anordnung

  1. 1.
    über Sach-, Werk- oder Hilfeleistungen nach § 16 Absatz 1 oder
  2. 2.
    über Räumungs-, Absperrungs- oder Sicherungsmaßnahmen nach § 17 Absätze 2 und 3

nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig befolgt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.