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§ 17 HmbKatSG - Räumungs-, Absperrungs- und Sicherungsmaßnahmen

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Katastrophenschutzgesetz (HmbKatSG)
Amtliche Abkürzung
HmbKatSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
215-1

(1) Die Katastrophenschutzbehörden können die von einer Katastrophe betroffenen oder bedrohten Gebiete und ihre Zugangs- und Zufahrtswege zu Sperrgebieten erklären. Die Erklärung ist durch Schilder oder in sonst geeigneter Weise, z.B. im Rundfunk, bekannt zu machen.

(2) Soweit dies zur Bekämpfung einer Katastrophe erforderlich ist können die Katastrophenschutzbehörden gegenüber den in Sperrgebieten anwesenden Personen Anordnungen zur Räumung, Absperrung oder Sicherung des Sperrgebietes, insbesondere des Einsatzortes, treffen. Die Personen können verpflichtet werden, die von ihnen mitgeführten Fahrzeuge aus dem Sperrgebiet zu entfernen.

(3) Personen, die nicht zur Hilfeleistung oder zur Versorgung der betroffenen Bevölkerung benötigt werden, dürfen ohne Genehmigung der Katastrophenschutzbehörden Sperrgebiete nicht betreten.

(4) Bei Gefahr im Verzug dürfen Maßnahmen nach den Absätzen 2 und 3 im Wege der unmittelbaren Ausführung getroffen werden.