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§ 75 LDG - Beschränkung des Disziplinarverfahrens, Beweisaufnahme

Bibliographie

Titel
Landesdisziplinargesetz (LDG)
Amtliche Abkürzung
LDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2031-1

(1) Für die Beschränkung des Disziplinarverfahrens gilt § 66 entsprechend.

(2) Für die Beweisaufnahme gilt § 67 Abs. 1, 3 und 4 entsprechend.