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§ 66 LDG - Beschränkung des Disziplinarverfahrens

Bibliographie

Titel
Landesdisziplinargesetz (LDG)
Amtliche Abkürzung
LDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2031-1

Das Verwaltungsgericht kann aus dem Disziplinarverfahren solche Handlungen ausscheiden, die für die Art und Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht oder voraussichtlich nicht ins Gewicht fallen. § 24 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.