§ 32 LDG M-V - Abschließende Anhörung
Bibliographie
- Titel
- Disziplinargesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesdisziplinargesetz - LDG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- LDG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2031-4
Nach der Beendigung der Ermittlungen ist der Beamtin oder dem Beamten das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen schriftlich bekannt zu geben. Sie oder er kann weitere Ermittlungen beantragen. Die oder der Dienstvorgesetzte entscheidet, ob dem Antrag stattzugeben ist. Der Beamtin oder dem Beamten ist Gelegenheit zu geben, sich abschließend zu äußern. § 22 Absatz 2 gilt entsprechend. Die Anhörung ist nicht erforderlich, wenn das Disziplinarverfahren nach § 34 Absatz 2 zu beenden ist.