Art. 32a BayJG - Bejagung von Rehwild ohne Abschussplan
Bibliographie
- Titel
- Bayerisches Jagdgesetz (BayJG)
- Amtliche Abkürzung
- BayJG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 792-1-L
(1) Abweichend von § 21 Abs. 2 Satz 1 BJagdG darf Rehwild bei Vorliegen der nachfolgenden Voraussetzungen auch ohne Abschussplan erlegt werden, wenn die Jagdgenossenschaft oder bei Eigenjagdrevieren der Jagdberechtigte für das betreffende Revier die Bejagung ohne Abschussplan beschlossen und dies bei der zuständigen Jagdbehörde angezeigt hat. Bei Gemeinschaftsjagdrevieren ist den Waldbesitzern in der Jagdgenossenschaftsversammlung vor einer Beschlussfassung über die Bejagung von Rehwild ohne Abschussplan die Möglichkeit einzuräumen, ihre Belange zu äußern. Der wesentliche Verlauf nach Satz 2 ist in die Niederschrift aufzunehmen. In verpachteten Revieren ist zudem mindestens ein Waldbegang im Kalenderjahr durchzuführen und zu dokumentieren, an dem die Vertragsparteien des Pachtvertrages gemeinsam teilnehmen müssen. Die Grundbesitzer müssen in ortsüblicher Weise rechtzeitig über die Durchführung des Waldbegangs informiert werden und die Möglichkeit zur Teilnahme erhalten. In verpachteten Revieren müssen die Vertragsparteien des Pachtvertrages vereinbaren, wie die Jagdgenossenschaft oder der Jagdberechtigte des Eigenjagdreviers über den getätigten Rehwildabschuss informiert wird.
(2) In verpachteten Revieren, deren Verbissbelastung in einer revierweisen Beurteilung des letzten vor der Abschussplanperiode erstellten forstlichen Gutachtens (Art. 32 Abs. 1 Satz 3) nicht als günstig oder tragbar bewertet war, haben sich die Vertragsparteien vor der Anzeige nach Abs. 1 Satz 1 auf ein geeignetes Jagdkonzept zu verständigen; in entsprechenden nicht verpachteten Revieren haben die Jagdgenossenschaft oder der Jagdberechtigte des Eigenjagdreviers ein geeignetes Jagdkonzept festzulegen. Das geeignete Jagdkonzept muss den gesamten Zeitraum der Abschussplanperiode ab dem Jagdjahr umfassen, ab dem eine Bejagung von Rehwild ohne Abschussplan erfolgen soll, wobei eine Anpassung zu jedem Jagdjahr möglich ist. Hierzu wird eine ministerielle Orientierungshilfe im Benehmen mit dem Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus bereitgestellt. Das Jagdkonzept ist der Jagdbehörde auf Aufforderung vorzulegen.
(3) In verpachteten Revieren, in denen die Verbissbelastung in den letzten beiden revierweisen Beurteilungen der forstlichen Gutachten als zu hoch oder deutlich zu hoch bewertet war, muss ein Nachweis des erlegten Rehwildes körperlich oder durch Bild zwischen den Parteien des Jagdpachtvertrages vereinbart werden. Abweichend von Satz 1 muss in Revieren, in denen das Rehwild erstmalig ohne Abschussplan bejagt wird, erst ein körperlicher Nachweis für die Abschussplanperiode vereinbart werden, die an zwei nach Eintritt in die Abschussplanfreiheit aufeinanderfolgende revierweise Beurteilungen des forstlichen Gutachtens mit einer Verbissbelastung von zu hoch oder deutlich zu hoch anschließt.
(4) Die Jagdbehörde soll abweichend von Abs. 1 Satz 1 im Einvernehmen mit dem Jagdbeirat und unter Beteiligung der Hegegemeinschaft einen Abschussplan für Rehwild für das betreffende Revier festsetzen, wenn
- 1.
eine den Vorgaben des § 21 Abs. 1 BJagdG und den Zielen des Art. 1 Abs. 2 entsprechende Jagdausübung im Einzelfall nur so sichergestellt werden kann,
- 2.
die Vorgaben des Abs. 1 Satz 2 bis 6 sowie der Abs. 2 und 3 nicht eingehalten wurden oder
- 3.
die Jagdgenossenschaft oder bei Eigenjagdrevieren der Jagdberechtigte dies innerhalb der laufenden Abschussplanperiode beantragt.
(5) Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung unter Beteiligung des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus nähere Vorschriften zur Bejagung von Rehwild ohne Abschussplan zu erlassen.