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§ 1 POG - Behörden der Polizei

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Organisation der Polizei in Schleswig-Holstein (Polizeiorganisationsgesetz - POG)
Amtliche Abkürzung
POG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2012-13

(1) Die Polizei ist eine Einrichtung des Landes.

(2) Behörden der Polizei sind

  1. 1.

    das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport einschließlich der zugeordneten Ämter Landespolizeiamt (§ 2) und Landeskriminalamt (§ 3),

  2. 2.

    die Polizeidirektionen (§ 4) und

  3. 3.

    die Polizeidirektion für Aus- und Fortbildung und für die Bereitschaftspolizei Schleswig-Holstein (§ 5).