§ 5 POG - Polizeidirektion für Aus- und Fortbildung und für die Bereitschaftspolizei Schleswig-Holstein
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Organisation der Polizei in Schleswig-Holstein (Polizeiorganisationsgesetz - POG)
- Amtliche Abkürzung
- POG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2012-13
(1) Die Polizeidirektion für Aus- und Fortbildung und für die Bereitschaftspolizei Schleswig-Holstein mit Sitz in Eutin besteht als untere Landesbehörde fort. Aufgabe dieser Polizeidirektion ist die Aus- und Fortbildung der Beschäftigten der Landespolizei, soweit diese nicht bei rechtlich selbstständigen Bildungseinrichtungen ausgebildet werden.
(2) Die Bereitschaftspolizei unterstützt die Behörden und Dienststellen der Polizei, wenn die Erfüllung der diesen obliegenden Aufgaben es erforderlich macht.