§ 55a BremAbgG - Übergangsregelungen (1)
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bremischen Bürgerschaft (Bremisches Abgeordnetengesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- BremAbgG,HB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 1100-a-3
(1) Für ehemalige und bis zum Ablauf der 13. Wahlperiode ausgeschiedene Abgeordnete und ihre Hinterbliebenen gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes in ihrer bisherigen Fassung fort. Abweichend von Satz 1 ist § 23 Abs. 2 bis 4 in der mit Beginn der 14. Wahlperiode geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Für Abgeordnete, die bis zum Ende der 13. Wahlperiode Anspruch oder Anwartschaft auf Altersentschädigung erworben haben, gilt § 12 in seiner bisherigen Fassung fort.
(3) Für die Mandatszeit bis zum Ende der 13. Wahlperiode gilt § 13 in seiner bisherigen Fassung fort.
(4) Abgeordnete der 17. Wahlperiode, die nach Ende der 17. Wahlperiode der Bürgerschaft nicht mehr angehören, erhalten Übergangsgeld nach § 11 des Bremischen Abgeordnetengesetzes vom 16. Oktober 1978 (Brem.GBl. S. 209), das zuletzt durch das Gesetz vom 6. Oktober 2009 (Brem.GBl. S. 377) geändert worden ist.
(5) Abgeordnete, die der Bürgerschaft bereits vor der 18. Wahlperiode angehört und Anspruch auf Übergangsgeld erworben haben, erhalten nach ihrem Ausscheiden aus der Bürgerschaft Übergangsgeld nach § 11 (mit Ausnahme seiner Absätze 3 und 7) des Bremischen Abgeordnetengesetzes vom 16. Oktober 1978 (Brem.GBl. S. 209), das zuletzt durch das Gesetz vom 6. Oktober 2009 (Brem.GBl. S. 377) geändert worden ist, mit folgenden Maßgaben:
- 1.
ab Beginn der 18. Wahlperiode werden keine weiteren Ansprüche auf Übergangsgeld erworben,
- 2.
die Höhe des Übergangsgeldes wird auf der Grundlage eines Betrages von 2.550 Euro bemessen,
- 3.
auf das Übergangsgeld werden ab dem ersten Zahlungsmonat sämtliche anderen Einkünfte mit der Hälfte des Betrages angerechnet, um den die Summe aus Übergangsgeld und anderen Einkünften den Betrag von 5.100 Euro überschreitet.
(6) Abgeordnete, die der Bürgerschaft bereits vor der 18. Wahlperiode mindestens zwei Jahre angehört haben, erhalten auf Antrag anstelle der Altersversorgungsentschädigung nach § 12 für die Zeit ihrer gesamten Zugehörigkeit zur Bürgerschaft Altersentschädigung nach dem Bremischen Abgeordnetengesetz vom 16. Oktober 1978 (Brem.GBl. S. 209), das zuletzt durch das Gesetz vom 6. Oktober 2009 (Brem.GBl. S. 377) geändert worden ist, mit der Maßgabe, dass die Höhe der Altersentschädigung anstelle der Entschädigung gemäß § 5 Absatz 1 auf der Grundlage eines Betrages von 2.550 Euro bemessen wird; für die Anpassung dieses Betrages gilt § 6 entsprechend. Der Antrag nach Satz 1 ist unwiderruflich und innerhalb von drei Monaten nach erstmaligen Erwerb der Mitgliedschaft in einer der 17. Wahlperiode nachfolgenden Wahlperiode der Bürgerschaft schriftlich bei der Präsidentin oder dem Präsidenten zu stellen. Der Antrag wirkt zurück auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes. In diesem Falle sind bereits erhaltene Altersversorgungsentschädigungen nach § 12 zurückzuzahlen; die Präsidentin oder der Präsident macht den Anspruch durch Verwaltungsakt geltend.
(7) Für Abgeordnete, die der Bürgerschaft bereits in der 18. bis 21. Wahlperiode bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes angehört haben, gilt § 12 in der bis zum bis zum 31. Dezember 2025 geltenden Fassung fort. Sie erhalten auf Antrag anstelle der danach vorgesehenen Altersversorgungsentschädigung eine Altersversorgung nach § 12 des Gesetzes in der vorliegenden Fassung, sofern sie dies innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes schriftlich bei der Präsidentin oder dem Präsidenten beantragen. Für den Anspruch auf Altersversorgung bleiben in diesem Fall alle Zeiten der Mitgliedschaft in der 18. bis 21. Wahlperiode bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes unberücksichtigt. Der Antrag ist unwiderruflich.
Anpassung der Entschädigung für die Mitglieder der Bremischen Bürgerschaft
Vom 23. April 2025 (Brem.GBl. S. 516)
Auf Grund von § 6 des Bremischen Abgeordnetengesetzes vom 16. Oktober 1978 (Brem.GBl. S. 209), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Februar 2024 (Brem.GBl. S. 94) wird Folgendes bekannt gemacht:
Nach § 6 des Bremischen Abgeordnetengesetzes wird die Entschädigung jeweils zum 1. Juli eines jeden Jahres an die Einkommens- und Kostenentwicklung angepasst. Maßstab für die Anpassung ist die Veränderung einer Maßzahl der Einkommens- und Kostenentwicklung, die sich zusammensetzt aus dem Index der durchschnittlichen Bruttomonatsverdienste der vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Wirtschaft im Land Bremen mit einem Anteil von einem Drittel, sowie der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes für das Land Bremen mit einem Anteil von zwei Dritteln. Die vom Statistischen Landesamt so für den Zeitraum von Juli 2023 bis Juli 2024 ermittelte Maßzahl beträgt 3,12 %.
Demnach betragen ab 1. Juli 2025
| - | die Abgeordnetenentschädigung gem. § 5 Absatz 1 | 6.369,26 Euro |
|---|---|---|
| - | die Altersversorgungsentschädigung gem. § 12 BremAbgG | 1.042,32 Euro |
| - | der Beitrag zur Pflegeversicherung | 9,48 Euro |
| - | die Messzahl der Altersentschädigung nach altem Recht gem. § 55a Absatz 6 BremAbgG | 3.543,78 Euro |
| - | die Aufwandsentschädigung der nicht der Bürgerschaft angehörenden Mitglieder der Deputationen gem. § 7 DepG | 598,13 Euro |