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§ 32 BremWG - Erhaltung der Staumarken

Bibliographie

Titel
Bremisches Wassergesetz (BremWG)
Amtliche Abkürzung
BremWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
2180-a-1

(1) Der Betreiber der Stauanlage hat dafür zu sorgen, dass die Staumarken und Festpunkte erhalten, sichtbar und zugänglich bleiben. Er hat jede Beschädigung und Änderung unverzüglich der Wasserbehörde anzuzeigen und bei amtlichen Prüfungen unentgeltlich Arbeitshilfe zu stellen.

(2) Wer die Staumarken oder Festpunkte ändern oder beeinflussen will, bedarf der Genehmigung der instanziell zuständigen Wasserbehörde. Für das Erneuern, Versetzen und Berichtigen von Staumarken gilt § 31 Absatz 3 sinngemäß.