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§ 31 BremWG - Staumarken

Bibliographie

Titel
Bremisches Wassergesetz (BremWG)
Amtliche Abkürzung
BremWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
2180-a-1

(1) Jede Stauanlage ist mit Staumarken zu versehen, die deutlich anzeigen, auf welchen Stauhöhen und etwa festgelegten Mindesthöhen der Wasserstand im Sommer und im Winter zu halten ist.

(2) Die Höhenpunkte sind durch Beziehung auf amtliche Festpunkte zu sichern.

(3) Die Wasserbehörde setzt und beurkundet die Staumarken. Der Betreiber der Stauanlage und, soweit tunlich, auch die anderen Beteiligten sind hinzuzuziehen.