Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

Anlage 1.5.1.3 RVG - Unterabschnitt 3
Gerichtliches Verfahren im ersten Rechtszug

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG) 
Amtliche Abkürzung
RVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
368-3

Vorbemerkung 5.1.3:

(1) Die Terminsgebühr entsteht auch für die Teilnahme an gerichtlichen Terminen außerhalb der Hauptverhandlung.

(2) Die Gebühren dieses Unterabschnitts entstehen für das Wiederaufnahmeverfahren einschließlich seiner Vorbereitung gesondert; die Verfahrensgebühr entsteht auch, wenn von der Stellung eines Wiederaufnahmeantrags abgeraten wird.

Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 oder § 49 RVG
Wahlanwaltgerichtlich bestellter oder beigeordneter Rechtsanwalt
5107Verfahrensgebühr bei einer Geldbuße von weniger als 80,00 €24,00 bis 132,00 €62,00 €
5108Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag in den in Nummer 5107 genannten Verfahren24,00 bis 288,00 €125,00 €
5109Verfahrensgebühr bei einer Geldbuße von 80,00 bis 5.000,00 €36,00 bis 348,00 €154,00 €
5110Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag in den in Nummer 5109 genannten Verfahren48,00 bis 564,00 €245,00 €
5111Verfahrensgebühr bei einer Geldbuße von mehr als 5.000,00 €60,00 bis 420,00 €192,00 €
5112Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag in den in Nummer 5111 genannten Verfahren96,00 bis 671,00 €307,00 €