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§ 64 LWG - Zuständigkeit für den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und bei Rohrleitungsanlagen

Bibliographie

Titel
Landeswassergesetz (LWG)
Amtliche Abkürzung
LWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
75-50

(1) Der Vollzug der §§ 62 und 63 WHG, einschließlich einer Rechtsverordnung nach § 62 Abs. 4 WHG, obliegt, soweit nichts anderes bestimmt ist, der unteren Wasserbehörde. Für den Vollzug des § 49 Abs. 4 und des § 50 Abs. 2 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) vom 18. April 2017 (BGBl. I S. 905) in der jeweils geltenden Fassung ist die obere Wasserbehörde zuständig.

(2) Zuständige Behörde für die Zulassung von Rohrleitungsanlagen zum Befördern wassergefährdender Stoffe nach § 65 in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 19.3 UVPG sowie für den Vollzug der Aufgaben nach den §§ 4, 4a, 5, 7, 8, 8a und 11 der Rohrfernleitungsverordnung bei solchen Rohrleitungsanlagen ist die obere Wasserbehörde.

(3) Zuständige Behörde für die Anerkennung von Prüfstellen für Rohrfernleitungsanlagen nach § 6 der Rohrfernleitungsverordnung in Bezug auf Rohrleitungsanlagen zum Befördern wassergefährdender Stoffe nach Anlage 1 Nr. 19.3 UVPG ist die oberste Wasserbehörde.

(4) Zuständige Behörde für die Anerkennung von Sachverständigenorganisationen nach § 52 Abs. 1 Satz 1 AwSV sowie von Güte- und Überwachungsgemeinschaften nach § 57 Abs. 1 Satz 1 AwSV ist die oberste Wasserbehörde.