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§ 65 LWG - Schadensfälle beim Transport von wassergefährdenden Stoffen oder beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen außerhalb von Anlagen

Bibliographie

Titel
Landeswassergesetz (LWG)
Amtliche Abkürzung
LWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
75-50

Tritt ein wassergefährdender Stoff in einer nicht nur unerheblichen Menge beim Transport oder beim Umgang außerhalb von Anlagen nach § 2 Abs. 9 AwSV aus, so ist dies unverzüglich der unteren Wasserbehörde oder der nächsten allgemeinen Ordnungsbehörde oder der Polizei anzuzeigen, wenn der wassergefährdende Stoff in ein Gewässer, in eine Abwasseranlage oder in den Boden eingedrungen ist oder einzudringen droht; bodenschutzrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt. Anzeigepflichtig ist die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer oder wer das Austreten des wassergefährdenden Stoffs verursacht hat.