Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 123 SächsBG - Dienstaufsicht

Bibliographie

Titel
Sächsisches Beamtengesetz (SächsBG)
Amtliche Abkürzung
SächsBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
240-2/2

Die Dienstaufsicht über die Mitglieder des Landespersonalausschusses führt die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident. Sie unterliegt den sich aus den §§ 120 und 122 ergebenden Beschränkungen.