§ 123 SächsBG - DienstaufsichtBibliographieTitelSächsisches Beamtengesetz (SächsBG)Amtliche AbkürzungSächsBGNormtypGesetzNormgeberSachsenGliederungs-Nr.240-2/2Die Dienstaufsicht über die Mitglieder des Landespersonalausschusses führt die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident. Sie unterliegt den sich aus den §§ 120 und 122 ergebenden Beschränkungen.