§ 36 HWaG - Unterhaltung durch die Freie und Hansestadt Hamburg
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Wassergesetz (HWaG)
- Amtliche Abkürzung
- HWaG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 753-1
(1) Die im Verzeichnis nach § 2 Nummer 1 aufgeführten Gewässer erster Ordnung sind, mit Ausnahme der Anlagen und Gewässereinfassungen nach § 42 Absatz 1, von der Freien und Hansestadt Hamburg zu unterhalten.
(2) Die Wasserbehörde kann die Unterhaltungslast ganz oder teilweise durch öffentlich-rechtlichen Vertrag auf ein anderes Bundesland oder eine andere Körperschaft des öffentlichen Rechts übertragen.