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§ 17 LFischG M-V - Fischerei auf überfluteten Grundstücken

Bibliographie

Titel
Fischereigesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesfischereigesetz - LFischG M-V)
Amtliche Abkürzung
LFischG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
793-3

(1) Tritt ein Gewässer zeitweilig über seine Ufer, so sind die Fischereiausübungsberechtigten und ihre Helfer befugt, auf den überfluteten Grundstücken die Fischerei auszuüben. Die Befugnis ist so auszuüben, dass Schäden an den überfluteten Grundstücken vermieden werden.

(2) 16 Absatz 2 gilt entsprechend.